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Zurück zur ÜbersichtAusschlussklausel zu Schäden durch Pandemien bei Jahres-Reiseversicherung zulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, wonach Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, nicht nach § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot oder das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam ist (Az. IV ZR 109/24).
Ein Verbraucherverband und der beklagte Versicherer streiten über die Wirksamkeit einer Klausel in den Versicherungsbedingungen des von der Beklagten vertriebenen Produkts Jahres-Reiseversicherung. In Bezug auf die Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung heißt es unter “Ausschlüsse”:
“Nicht versichert sind Schäden durch Pandemien. Im Rahmen der Reise-Krankenversicherung besteht im Ausland Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Zielgebiet bestand.
In Gebieten, für welche zum Zeitpunkt der Einreise der versicherten Person eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland bestand, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.”
Laut erläuterndem Glossar ist eine Pandemie “…eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit.“
Der Verbraucherverband hat insbesondere beantragt, die Versicherung zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, diese Ausschlussklausel in Verbindung mit der Erläuterung des Begriffs “Pandemie”, oder mit diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber Unternehmern, zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Das Berufungsgericht habe zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung verneint, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Anforderungen des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) bei Vertragsschluss erkennen könne, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden könnten. Es sei der Klausel klar zu entnehmen, wann die Leistungspflicht des Versicherers ausgeschlossen sein solle. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer werde zunächst vom Wortlaut der Bedingung ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend sei. Danach bezeichne der Begriff Pandemie eine Infektionskrankheit oder Seuche, die nicht auf ein begrenztes Gebiet beschränkt sei, sondern sich weit, über mehrere Länder und Kontinente verbreite. Der Versicherungsnehmer werde daraus folgern, dass von dem Ausschluss ein örtlich begrenztes Infektionsgeschehen (Endemie) nicht erfasst werde. Schließlich sei die Ausschlussklausel auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
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